Datenschutzbehörden äußern sich zu 3G am Arbeitsplatz

Nachdem im Zuge der Corona-Pandemie das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten ist, ist seit 24.11.2021 die Vorlage eines 3G (Geimpft, Genesen, Getestet) – Nachweises für das Betreten des Arbeitsplatzes verpflichtend. Einige Datenschutz – Aufsichtsbehörden haben nun hierzu Handlungsempfehlungen für die Umsetzung herausgegeben.

Dabei sind zwei Punkte hervorzuheben: Die Kontrolle sollten nur von der Personalabteilung oder der Führungskraft erfolgen und es sollten aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Kopien von Impfausweisen oder Testergebnissen gespeichert werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie zum Beispiel bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/orientierungshilfe-zu-3g-am-arbeitsplatz/ oder beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1383-Verarbeitung-des-Impf-,-Sero-und-Teststatus-von-Beschaeftigten-in-Bezug-auf-COVID-19.html.

Publiziert am von T. Meyer | Dieser Beitrag wurde unter Aufsichtsbehörde, Datenschutz abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.