Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte in Dritter Instanz, dass im Rahmen des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO gemäß Abs. 3 der Norm ein Anspruch auf die Kopie der eigenen personenbezogenen Daten bestehe, diese sich im Umfang jedoch auf die Pflichtangaben Angaben aus Abs. 1 der Norm beschränken. Damit schloss sich das BAG den Vorinstanzen an und wies die Revision des Klägers ab, der auch eine Kopie des E-Mail-Verkehrs begehrte, in dem er namentlich erwähnt wurde.

Offen bleibt inwieweit das Urteil des BAG auf die Herausgabe von Kopien aus der Personalakte oder aus dem Datenbestand des Arbeitgebers übertragen werden kann, sofern dies mit Berufung auf Art. 15 DSGVO verlangt wird. Eine zu pauschale und missbräuchliche Nutzung des Auskunftsrechts dürfte jedoch regelmäßig abzulehnen sein.

Die Pressemittteilung des BAG zu diesem Fall finden Sie hier: Bundesarbeitsgericht

Publiziert am von J. Schade | Dieser Beitrag wurde unter Datenschutz abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.