Immer wieder erreichen uns Anfragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer dienstlichen Nutzung von WhatsApp. In einem aktuellen Fall fragte eine Kommune nach ob es möglich ist, Schuldner durch die Vollstreckungsbehörde per WhatsApp auf noch fällige Zahlungen aufmerksam zu machen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Landesbeauftragten für den Datenschutz hin, welche aus datenschutzrechtlicher Sicht eine grundsätzliche Nutzung von WhatsApp durch öffentliche Stellen nach derzeitigen Stand generell nicht zulassen: https://lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/kommunales/merkblatt-fuer-verantwortliche-zur-nutzung-von-whatsapp-bei-behoerden-und-sonstigen-oeffentlichen-stellen-in-niedersachsen-171394.html“