Nutzung von WhatsApp in öffentlichen Stellen

Immer wieder erreichen uns Anfragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer dienstlichen Nutzung von WhatsApp. In einem aktuellen Fall fragte eine Kommune nach ob es möglich ist, Schuldner durch die Vollstreckungsbehörde per WhatsApp auf noch fällige Zahlungen aufmerksam zu machen.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Landesbeauftragten für den Datenschutz hin, welche aus datenschutzrechtlicher Sicht eine grundsätzliche Nutzung von WhatsApp durch öffentliche Stellen nach derzeitigen Stand generell nicht zulassen: https://lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/kommunales/merkblatt-fuer-verantwortliche-zur-nutzung-von-whatsapp-bei-behoerden-und-sonstigen-oeffentlichen-stellen-in-niedersachsen-171394.html“

Publiziert am von T. Meyer | Dieser Beitrag wurde unter Datenschutz veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.