Besucherlisten in Behörden

Ab dem 12. September 2020 ist es laut der niedersächsischen Corona-Verordnung möglich auch als Behörde „Besucherlisten“ zu führen. Jedoch dürfen die personenbezogenen Daten nur für „Aufgaben im öffentlichen Interesse […] oder in Ausübung öffentlicher Gewalt“ verarbeitet werden. Erhoben werden dürfen hierfür „Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer“ (§ 4 Abs. 1 Corona VO vom 10.09.2020).

Auch möchten wir darauf hinweisen, dass ein Zutritt nicht verwehrt werden darf (§ 4 Abs. 2 Corona VO vom 10.09.2020). Darüber hinaus dürfen Unbefugte keine Kenntnis (keine offenen Listen) über die erhobenen Daten erlangen (§ 4 Abs. 1 Corona VO vom 10.09.2020), eine Übermittlung ist nur auf „Verlangen“ (§ 4 Abs. 1 Corona VO vom 10.09.2020) an das Gesundheitsamt gestattet und die Daten sind „ spätestens einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Ereignisses“ (§ 4 Abs. 1 Corona VO vom 10.09.2020) zu löschen.

Die LfD Nds. stellt auch ein Muster für die Erhebung bereit:

https://lfd.niedersachsen.de/download/158164/Mustererhebungsblatt_4_CoronaVO.docx

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Publiziert am von M. Grubert | Dieser Beitrag wurde unter Allgemein abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.