Aufsichtsbehörden können Facebook-Fanpage Betreiber zur Deaktivierung verpflichten

wenn die „bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen rechtswidrig sind“ (ULD, https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1299-Bundesverwaltungsgericht-ULD-kann-Betrieb-einer-Facebook-Fanpage-untersagen.html).

Dies ist die neuste Entscheidung in einem andauernden Rechtsstreit um Facebook-Fanpages. Die Betreiber der Fanpages werden als „Türöffner“ für die Datensammlung Facebooks, laut Angaben der dpa, von den Richtern angesehen. Nach einem Urteil aus dem letzten Jahr sieht der EuGH eine gemeisame Verantwortlichkeit, womit der Betrieb der Seiten ohne eine Vereinbarung mit Facebook rechtswidrig wäre.

Somit halten wir weiter an unser bisherigen Argumentation beim Einsatz von Facebook-Fanpages fest… https://datenschutz.kdo.de/faq/was-mache-ich-mit-facebook

Publiziert am von M. Grubert | Dieser Beitrag wurde unter Aufsichtsbehörde, Datenschutz, EU-DSGVO veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.