Weitergabe von Daten der Gesundheitsämter an die Polizei

In den letzten Tagen häufen sich Meldungen, dass Gesundheitsämter Adresslisten von Infizierten und ggf. deren Kontaktpersonen an die Polizei übermitteln.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen wies zunächst darauf hin, dass der § 41 im Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) als Rechtsgrundlage „zu allgemein [ge] halten“ wäre. Sie erachtet eine spezialgesetzliche Regelung als notwendig, da es sich um Gesundheitsdaten handle.

(https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Zoff-um-Datenschutz-Polizei-bekommt-Corona-Daten,coronadaten108.html)

Ein Spezialgesetz könnte hier das Infektionsschutzgesetz sein, welches jedoch keine derartige Datenübermittlung vorsieht.

Aus unserer Sicht sollte die Übermittlung von Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) unterliegen, auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage erfolgen. Daher empfehlen wir, vor der generellen Übermittlung der Daten an die Polizei, Ihr Rechtsamt zu beteiligen. Die Beantwortung der Anfrage im Einzelfall, ob für eine bestimmte Adresse eine Quarantänesituation besteht, ist dagegen zulässig.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bleiben Sie gesund!

Publiziert am von J. Schade | Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Aufsichtsbehörde, Datenschutz abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.