Update: Besucherlisten in Behörden

wie bereits am 17.09.2020 veröffentlicht, besteht die Möglichkeit Besucherlisten zur Nachverfolgung von Infektionsketten bei Behörden, Gerichten und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, zu führen. Mit der neusten Fassung (09.10.2020) „kann ein Zutritt zu den jeweiligen Gebäuden und Räumlichkeiten verweigert werden“ (§5 Niedersächsische Corona-Verordnung) wenn die Angabe der Informationen verweigert wird oder nicht wahrheitsgemäß erfolgt. Die übrigen Bestimmungen (Übermittlung, Aufbewahrungsfristen) sind von der neuen Fassung unberührt.

Dementsprechend sind aktuelle Informationsblätter und Umsetzungshinweise anzupassen.

Publiziert am von M. Grubert | Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Datenschutz, EU-DSGVO abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.